Kategorie: Weblog

Rewind Ringo (1)

Ich bin ein gemäßigter Sammler. Die wesentlichen Sachen habe ich gern zusammen. Übersetzt heißt das: Ich muss nicht jede einzelne Single und jedes Bootleg von Ringo Starr besitzen, aber ich habe mich gefreut, als ich seine Alben endlich vollständig hatte. Das war nicht ganz trivial.

Dinge zu haben, heißt Dinge zu ordnen. Üblicherweise geschieht das über Ranglisten From Least to Best, aber ich habe mir gedacht, dass es für mich interessanter sein könnte, die Platten chronologisch von vorn nach hinten zu hören und zu verfolgen, wie aus einem Ex-Beatle ein Musiker wurde, der aus der öffentlichen Wahrnehmung fast vollkommen verschwunden ist. Mal im Ernst: Wer hört heute noch Ringo Starr?

Ringo war der Erste der Beatles, der ein Soloalbum herausbrachte. Am 27. März 1970, noch vor dem offiziellen Ende der Band und vor seinen allerletzten Aufnahmen zu Let It Be erschien Sentimental Journey. Wir hören darauf zwölf Stücke aus dem Great American Songbook, die Lieblingslieder seiner Mutter. Geschmeidige Orchesterarrangements, Ringo singt sich dazu tapfer durch die Platte. Er ist nicht gerade Frank Sinatra, aber manches (Dream) ist ganz warmherzig und manches (Blue, Turning Grey Over You) klingt wie von Günther Fischer und Manfred Krug eingespielt. Man macht mit dem Album bestimmt nichts falsch.

Ganz ähnlich ist es mit Beaucoups of Blues. Ringo flog im Sommer 1970 nach Nashville und nahm in nur drei Tagen ein Country-Album auf. Professionelle Musiker, fertige Songs und Ringos Stimme passt perfekt zu Country, wie wir alle seit dem Weißen Album und Don’t Pass Me By wissen. Die Platte lässt sich gut hören, aber eine von dieser Sorte reicht mir dann auch. Einen einzigen Song hat Ringo Starr selbst geschrieben: Coochy Coochy. Er hat es leider nicht auf das Album geschafft und erschien nur in einer gekürzten Fassung als B-Seite zur Single mit dem Titelsong. Das Original soll eine halbe Stunde lang sein und das würde ich gern mal hören. Es wurde bisher aber nicht veröffentlicht. Ringo ist überhaupt sehr sparsam mit Outtakes.

Jedenfalls sehen wir zwei schöne Plattencover. Auch das wird sich in Zukunft ändern.

Nach Lauterbach

Vor Stahlbrode stehen schon Kraniche auf den Feldern.

Auf der Glewitzer Fähre ist Maskenpflicht, öffentlicher Nahverkehr, keine Ausnahmen. Die Leute stehen unschlüssig auf dem offenen Deck und schauen aufs Wasser. Dann gehen sie in ihre Autos und nehmen die Masken wieder ab. Autos sind sicher.

Wir haben keinerlei Schwierigkeiten, in Zudar, Groß Schoritz und Silmenitz die üblichen Abstandsregeln einzuhalten. Kein Mensch zu sehen. Selbst die Kühe vom letzten Jahr sind nicht mehr da.

Gegen Mittag kommt endlich etwas Wind auf. Er weht die feuchte warme Brühe weg, die sich auf die Felder gelegt hat. Die Sonne ist hinter den Wolken, aber sie scheint trotzdem.

Der Bodden in Neuendorf ist kühl, ohne Quallen und keinen halben Meter tief. Wenn ich mich hinlege, bin ich ganz unter Wasser.

Lauterbach ist mehrdeutig: Der Ort, nicht der Politiker. Der Bahnsteig hat Meerblick und ist voller Menschen und für einen Moment frage ich mich, ob wir mit unseren Fahrrädern alle Platz in dem kleinen Zug finden werden, aber dann wollen die anderen nur mit der Kleinbahn fahren, die auch hier beginnt. Die Urlauber haben mehr Zeit als wir.

Am Zebrastreifen

An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 StVO).

Das ist meine Lieblingsstelle für sog. geschlechtergerechte Sprache in Gesetzestexten. Unabhängig von der fehlerhaften Rechtschreibung (zu Fuß Gehende) ist der Text in sich nicht konsistent. Fußgängerüberweg ist nicht gegendert (eigentlich müsste es Überweg für Zufußgehende heißen), wahrscheinlich deshalb, weil das ein Rechtsbegriff ist, der auch an vielen anderen Stellen im Straßenverkehrsrecht vorkommt und für den ein eigenes Verkehrsschild gibt. Rechtsbegriffe müssen einheitlich benutzt werden.

Nicht konsequent ist auch, dass die Fahrzeuge anders als die Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen nicht personalisiert worden sind. Ein Fahrzeug selbst kann schließlich niemandem das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen, das können nur die Fahrenden von Fahrzeugen mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen. Ich habe aber den Verdacht, dass die Vorschrift dann doch zu lang geworden wäre.

Das kann man alles sehr lustig finden, wenn man will, aber es hat einen ernsten Hintergrund. Gesetzestexte sind Funktionstexte. Sie sollen den Rechtsunterworfenen und den Rechtsanwendern die Rechtslage deutlich machen. Gesetze müssen deshalb möglichst klar und verständlich sein. Jetzt gibt es natürlich unendlich viele Beispiele für Paragraphen, die sich über mehrere Seiten erstrecken und wie ein Thomas-Mann-Roman konstruiert sind. Aber es gibt auch andere Beispiele wie das Bürgerliche Gesetzbuch oder das Grundgesetz. Und bei unserem Beispiel geht es um eine wichtige Sache: Wie muss ich mich verhalten, wenn auf die Straße ein Zebrastreifen gemalt ist? Das ist etwas, was uns im Kindergarten erklärt worden ist. Jetzt müssen wir erstmal in Gedanken übersetzen:

Zufußgehende = Fußgänger
Fahrende von Rollstühlen = Rollstuhlfahrer

Exkurs: Was ist eigentlich mit Radfahrenden bzw. Fahrradfahrern? Müssen die absteigen oder dürfen die über den Zebrastreifen fahren?

Antwort: Die Gerichte sind sich nicht ganz einig. Exkurs Ende.

Anlass für diesen Text ist dieser Tweet der sächsischen Justizministerin. Die Verwaltungsvorschrift scheint noch nicht veröffentlicht worden zu sein. Die Pressemitteilung liest sich allerdings so, dass in Sachsen die sog. Beidnennung in Gesetzestexten verbindlich werden soll. Natürlich sofort riesige Aufregung, aber bitte mal zur Kenntnis nehmen, dass das nichts völlig Neues ist. Das Beamtenrecht des Bundes hat inzwischen durchgängig Beidnennung. Schönes Beispiel:

Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 12 Abs. 1 BBG).

Das Grundgesetz kennt zwar keine Bundespräsidentin, weil es beamtenrechtlich zutreffend zwischen dem Amt und dem/der Amtswalter/in unterscheidet, aber so what. Das Grundgesetz kennt auch keine Bundeskanzlerin.

Das Problem bei der Beidnennung ist ein anderes. Bei systematischer Auslegung ergibt sich aus dem Gesetz, dass Beamtinnen etwas anderes als Beamte sind. Das Gesetz verwendet offenbar nicht das Konzept des generischen Maskulinums, nach dem mit dem Rechtsbegriff Beamte alle beamteten Menschen unabhängig von ihrem biologischen Geschlecht bezeichnet sind. Das Gesetz stellt also auf das biologische Geschlecht ab:

Beamte sind Menschen mit biologisch männlichem Geschlecht.
Beamtinnen sind Menschen mit biologisch weiblichen Geschlecht.

Was natürlich unmittelbar zu der Frage führt, welches Recht für Personen gilt, die biologisch weder ein männliches noch ein weibliches Geschlecht haben? Von wem werden diese ernannt?

§ 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz: Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden.

[tl;dr] Gesetze sind Funktionstexte. Das bedingt eine eigene Sprache. Rechtssätze müssen konsistent und eindeutig formuliert sein.